
Lügen des Richters:
1) Es wurde behauptet, dass der Kaminzug meiner Wohnung abgerissen wurde, daher konnte er auch nicht wiederhergestellt werden. Dies ist jedoch eine Lüge gewesen, weil dieser Kamin repariert wieder in Betrieb genommen wurde. Ich konnte die Wohnung TOP7, also meine alte Wohnung, nachdem sie komplett abgerissen worden war, knapp vor der Fertigstellung der Erneuerung besichtigen und dabei konnte ich feststellen, dass der ursprüngliche Kamin repariert worden war und wieder in Betrieb genommen wurde. Mir wollte man aber den Kamin nicht reparieren, man behauptete, dass es den gar nicht mehr gibt!
Warum glaubte der Richter diese Falschaussage und nicht mir, wo ich die Richtigkeit meiner Aussage aber beweisen hätte können?
Der Kamin existiert immer noch, vorort ist der Beweis dafür möglich!
Trotzdem ich mein besseres Wissen dazu bei Gericht vorbrachte und meine diesbezügliche Aussage jederzeit bewiesen werden kann, behauptete der Richter weiterhin insistierend die Aussage der gegnerischen Partei. Auch das Berufungsgericht forderte nicht den Beweis dafür – letztlich landete ich beim obersten Gerichtshof, um die Zwangsräumung zu verhindern, doch der oberste Gerichtshof bestätigte alle Instanzen und die Zwangsräumung der kontaminierten Wohnung, in die inzwischen wiederholt mehrmals heftig Staub eingedrungen war. Siehe Fotos!
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2) Es wurde behauptet, auch der Richter hat das in seinem Urteil so verfasst, dass die Wohnung TOP7 komplett und gründlich gereinigt worden war, was aber ebenfalls nicht stimmte.
Es wurde nur teilweise, nämlich nur der Bereich des Staubeintritts von einer Reinigungsfirma (Vertragsfirma von Ing. Pirker) mit meiner Hilfe „unsachgemäß“ gereinigt, es wurde also nur eine teilweise normale Wohnungsreinigung vorgenommen, die Feinstaub war in keiner Weise berücksichtigt worden.
Die Reinigungsfirma wurde niemals einvernommen, es wurde nicht geprüft was wirklich wahr ist!
Auch das Berufungsgericht hat eine derartige Prüfung auf Wahrheit nicht verlangt!
Merkwürdiger Weise bezweifelte der Richter aber so gut wie alles, was ich aussagte, oder lies es komplett unerwähnt und verleugnete selbst vorliegende Unterlagen, wie mein medizinisches Gutachten, das keinerlei Geltung habe, erklärte er in der letzten Verhandlung meiner Klage. Wenn es keine Geltung, aus mir zwar unbegreiflichen Gründen haben solle, so liegt es ja dennoch vor und es kann nicht gesagt werden, dass es das gar nicht gibt!
Ich merke dazu noch an, dass vor jeder Einvernahme von dem Zeugen die Wahrheit verlangt wird, also müsste der Richter von meinen Worten den gleichen Wahrheitsgehalt annahmen, wie von den Worten aller anderen Zeugen, die allerdings alle nur von der Gegnerseite waren. Es wurde ja nicht EIN einziger Zeuge von mir einvernommen, und das obwohl der Richter mehrmals ankündigte, dass er die Zeugen, die ich vorlegte, alle der Reihe nach einvernehmen werde, was er aber letztlich nicht tat, das zeigt auch schon eine merkwürdige Einseitigkeit (Befangenheit) auf.
Zurück zu der unbegründeten Falschbehauptung, dass die GESAMTE Wohnung gründlich gereinigt worden war.
Wir haben einen Schriftverkehr und einen Kostenvoranschlag für eine sachgemäße richtige Reinigung vorgelegt, beides hat der Richter unberücksichtigt gelassen. Diese Unterlagen wurden auch dem Berufungsgericht vorgelegt.
Sofort nachdem gereinigt worden war, fühlte ich auf allen Büchern und Dokumenten in den Ordnern, dass alle Oberflächen weiterhin mit Staub behaftet waren. Bei der Kleiderreinigung, befand sich sogar später noch, als die neue Waschküche schon fertig war, feiner Sand im Trockner, nach jedem Waschgang eine lange Zeit hindurch immer wieder.
Einige Kleidungsstücke zerfielen beim Waschen und es blieb nur ein Faserklumpen übrig, leider dachte ich nicht daran das zu fotografieren oder aufzuheben, aber zwei T-Shirts habe ich aufgehoben, die waren nicht komplett zerstört, daher warf ich sie nicht weg, denn beim Haarfärben würden die auch noch einen guten Dienst leisten dachte ich. Ich habe sie allerdings niemals mehr verwendet, weil einer der gegnerischen Anwälte, einen Beweis für die aufgelösten Kleidungsstücke verlangte, also habe ich diese T-Shirts als Beweisstücke aufgehoben.
Im Vergleich dazu habe ich noch weitere 2 T-Shirts der gleichen Marke und des gleichen Alters, welche im Schrankraum waren und daher nicht so stark kontaminiert worden waren. Das Gewebe hat bei diesen beiden keinerlei sichtbaren Schaden erlitten. Die anderen beiden befanden sich in der Schmutzwäsche. Der Schmutzwäschebehälter stand offen im Nebenraum, also nicht einmal in dem Bereich wo der Staubeintritt direkt war, er stand aber da wo eben nicht gereinigt worden war.
Damit kann die ätzende Wirkung der gefundenen Schwermetalle in ihrer direkten Auswirkung ebenfalls geprüft werden!
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3) Weiters wurde vom Richter im Urteil behauptet, so auch im Berufungsurteil, dass ich mit keinem Wort gesagt hätte, welche gesundheitlichen Schäden ich erlitten hatte.
Das ist eine so infame Lüge, dass ich es immer noch kaum fassen kann. Dem Richter liegt ein 50 seitiges medizinische Gutachten von meinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Das Gutacht hat ein Arzt und Wissenschaftler angefertigt, der auch langjährige Kenntnis mit Dioxinvergiftungen hat.
Außerdem wurde ich bei der letzten Zeugeneinvernahme gefragt, welche Leiden ich davon getragen hätte, ich erklärte, dass ich 20 Monate Dauerdurchfall hatte, dass ich 6 Monate nicht schlafen konnte nur zwei Nächte in diesen 6 Monaten, dass ich durch die unerträglichen Schmerzen in dieser Zeit nicht nur unter Schlafentzug litt, sondern durch all das fast wahnsinnig geworden bin und auch durch den Schlafentzug lebensüberdrüssig geworden war.
Ich erklärte auch, dass mir 3 verschiedene Ärzte ob meiner Multiorganschäden nur wenig Überlebenschance einräumten, 2-3 Jahre höchstens. Ich erklärte weiters, dass mein Darm derart geschädigt worden war, dass ich nun Morbus Crohn habe. Deswegen ist sogar eine Diskussion entstanden, weil ein gegnerischer Anwalt behauptete, dass man nicht wisse wodurch Morbus Crohn entsteht.
Diese Aussagen und auch das vorliegende Gutachten Gesundheitsgutachten verleugnet der Richter in seinem Urteilsspruch, als gäbe es das alles gar nicht! Direkt sagte dieser, er müsse das von mir georderte Gutachten nichteinmal ansehen! So sind unsere Gesetze jetzt, muss man sich da nicht wundern?!
Freie Beweiswürdigung nennt man das – der Richter kann für wahr halten was ER will und das gilt dan, wenn es auch gleich eine Lüge ist. Der, bzw. ein Richter ist also neuerdings der alleroberste Chef im Lande Österreich, denn einen Einspruch darf man ja machen gegen alles, dann entscheidet eben der nächst höhere Richter. Alle entschieden gegen den Schwachen – den schuldlos Geschädigten – gegen mich!
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
2005 bereits – äußerte mein Arzt Dr. Kuklinski mit Sicherheit, dass ich eine Dioxinvergiftung haben müsse. Der Arzt, der mich zu Dr. Kuklinski schickte, da er selber nicht über entsprechende Kenntnisse des Fachbereichs Toxikologie verfügte, stellte allerdings davor schon eine Belastung aller meiner Organe durch Schwermetalle fest.
Wie kann es sein, dass ein Arzt den Verdacht auf Dioxinvergiftung äußert?
Das kann doch nur sein, wenn er über entsprechende Fachkenntnisse verfügt!
Dass Dr. Kuklinski bereits 2005 eine richtige Diagnose stellte, beweist der Staubbefund, in dem auch die hochtoxischen PAKs, laut Dr. Kuklinski vorkommen müssten, auf die jedoch vergessen wurde.
Der Dioxinverdacht wurde sogar vor Gericht mit dem Chef von Wiener Wohnen Ottermanngasse, Herrn Weber diskutiert, welcher meinte, dass er sich nicht vorstellen könne, dass Dioxin in dem Staub vorkommen könne, er hätte sich dazu in letzter Zeit schlau gemacht und festgestellt, dass es über 200 verschiedene Dioxine gäbe und zu diesen ja die extremsten Gifte gehören, äußerte er vor Gericht.
Das alles hat der Richter in seinen Urteilen VERGSSEN!!!??? Nachdem festgestellt worden war, dass sogar eine große Menge an Dioxinen darunter auch das giftigste sogenannte Sevesogift sich in dem Staub befand! Kann man das wirklich glauben – dass der Richter alles vergaß – ich glaube es nicht!
Wären seine diesbezüglichen Behauptungen in den Urteilen keine Lügen waren, sondern auf Vergesslichkeit zurückzuführen, dann müsse man dem Richter das Amt entziehen, weil er dann vermutlich an Alzheimer leidet!
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4) Der Richter bewertete das Bewertungsgutachten von des Diplomingenieurs, welche keinerlei fachlich bestätigte medizinische Kenntnisse über toxikologische Vorgägnge besitzt, als rundum richtig, obwohl wir Beweise vorbringen konnten, die nicht von der Hand zu weisen sind. Siehe Bewertungsgutachten. Alle meine Behauptungen verwarf der Richter mit der Gegenbehauptung, dass nicht ich der Sachverständige sei, daher nichts wisse. Dass aber der von ihm bestellte Sachverständige sogar auch nach eigener Aussage nicht qualifiziert ist, um Toxikologische und Medizinische Aussagen zu machen, war für den Richter offenbar irrelevant und das Gutachten wurde zu meinen Ungunsten ausgelegt! Auch das Berufungsgericht bestätigte diesen Unfug!
Die Folge daraus war, neben dem Faktum nun verurteilt zu sein, die Zwangsräumung und Enteignung durch eine hinter meinem Rücken angefertigte Wertloserklärung meines Eigentums, der ich angeblich sogar zugestimmt haben soll. Wer kann denn das bitte glauben?
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Meine Aussagen, die auf Wahrheit beruhen und bewiesen werden können, leugnete der Richter teilweise ganz weg oder bewertete sie gegenteilig.
Dieses Verhalten des Richters kann demnach nur mit BEFANGEN beurteilt werden. Warum, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.
Die freie Beweiswürdigung wurde meiner Ansicht nacht stark überzogen – sie beinhaltet doch nicht auch glatte Lügen!
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Es gab eine Reihe von Prozessbeobachter, die alle bezeugen können, dass ich zu den Gesundheitsschäden, die ich erlitt, einvernommen wurde. Doch das ist nicht der einzige Beweis für diese Lüge, wie ich ja bereits weiter oben ausführlich anmerkte.
Es gibt auch Zeugen, für die nur teilweise gereinigte Wohnung – nämlich die Reinigungsfirma selber!
Es gibt auch den Beweis dafür, dass der Kamin gar nicht abgerissen wurde. Durch diese Falschaussage der gegnerischen Partei, dass der Kamin ganz abgerissen wurde, war ich genötigt eine neue Wohnung zu beziehen, denn ohne Kamin müsste meine Wohnung komplett umgestellt werden. Ich hatte aber einen Holzofen und einen Durchlauferhitzer für Warmwasser, beides setzt einen Kamin voraus.
Meine Wohnung war erst 1994 renoviert und teilweise umgebaut worden und in einem guten Zustand, dies bestätigte sogar die Baufirma Pirker nach Erstbesichtigung. Ich habe mein Privatvermögen dafür ausgegeben und alles verloren.
Wie bitte ist das alles in einem Rechtsstaat zu verantworten, dass ein Richter des Staates Österreich, in ein Urteil „im Namen der Republik“ glatte Lügen hineinschreibt?
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Ich bitte die Prozessbeobachter, wenn sie dieses Schriftstück im Internet lesen, zu kommentieren, was sie gehört und gesehen haben, mit dem Hinweis //Eidesstattliche Aussage// – ich DANKE vielmals.
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siehe dazu:
http://www.umweltbundesamt.de/chemikalien/dioxine.htm
https://giftstaub.wordpress.com/2011/11/01/minidoku-veratzte-finger/
https://giftstaub.wordpress.com/2011/11/09/gesundheitsgefaehrdend-oder-nicht-bewertung-der-toxizitaet-und-gesundheitsgefaehrdung-des-kaminstaubs-gutachter-bewertet-ohne-dafuer-qualifiziert-zu-sein/
https://giftstaub.wordpress.com/2011/11/09/beweissicherung-staubanalyse-gutachten/
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///Beweiswürdigung
Für Richterinnen/Richter in Österreich gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das bedeutet, dass sie nach ihrer freien Überzeugung entscheiden, ob sie etwas als bewiesen ansehen oder nicht. Sie müssen diese Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen und aufgrund ihrer Lebenserfahrung und Menschenkenntnis treffen. Die Überlegungen, die zu einem Ergebnis geführt haben, muss die Richterin/der Richter in seiner/ihrer Entscheidung begründen. https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.990036.html
§ 14. Freie Beweiswürdigung
Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen. http://www.jusline.at/14._Freie_Beweisw%C3%BCrdigung_StPO.html
§ 286
Freie Beweiswürdigung
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html ////
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Das Verfahren bei Gericht
Grundsätze des Gerichtsverfahrens
Grundsätze des GerichtsverfahrensUrteile sind „im Namen der Republik“ zu verkünden, bestimmt die Bundesverfassung. Aufgabe des Richters in einem Straf- oder Zivilverfahren ist es, Recht zu sprechen. Bevor der Richter in einem Urteil entscheiden kann, was rechtens ist, muss er den Sachverhalt erheben, das heißt, er muss feststellen, was geschehen ist. In der Rechtsordnung ist genau geregelt, wie bei diesen Erhebungen vorzugehen ist. Diese Vorgangsweise nennt man auch gerichtliches Verfahren.
In jedem Straf- oder Zivilverfahren gelten einige Grundsätze, die hier näher vorgestellt werden. Teilweise sind diese Grundsätze in der Verfassung geregelt, teilweise in den Prozessordnungen.
Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Anm. Siehe „Geschäftsverteilung“ – es ist also ganz klar ein Geschäft)
Die Geschäfte müssen unter den Richtern eines Gerichtes im vorhinein verteilt werden. Das bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum im voraus festgelegt werden muss, welche Agenden welcher Richter eines Gerichtes zu erledigen hat. Das geschieht in Form einer Geschäftsverteilung, in der (meist nach Buchstaben des Namens der Prozessparteien geordnet) bestimmte Akten bestimmten Richtern zugeteilt werden. Die Parteien können sich daher den Richter, der für eine Sache zuständig ist, nicht aussuchen. Damit soll verhindert werden, dass durch die Auswahl eines bestimmten Richters für eine bestimmte Sache auf die Entscheidung Einfluss genommen wird. Dieser Grundsatz hängt daher eng mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter und der Unabhängigkeit der Richter zusammen.
Der Grundsatz der Mündlichkeit
Dieser Grundsatz besagt, dass das erkennende Gericht nicht allein auf Grund der Aktenlage ein Urteil fällen darf. Vielmehr muss zuvor eine mündliche Verhandlung stattfinden, in der alle Umstände erhoben werden, die zur Feststellung des Sachverhalts dienen. In dieser Verhandlung hat der Richter die Parteien anzuhören, die Zeugen zu vernehmen, allenfalls Urkunden zu verlesen oder Sachverständige zu hören. Auch die Parteien oder ihre Rechtsanwälte dürfen in diesen Verhandlungen Fragen an die vernommenen Personen richten. Der Zweck dieser Regelung ist, dass der Richter sich einen persönlichen Eindruck von den Parteien seines Prozesses machen kann und dass sich die Parteien auch jeweils zu den einzelnen Beweisergebnissen äußern können. Der Grundsatz der Mündlichkeit hat daher auch den Zweck, ein faires Verfahren zu gewährleisten. Ausnahmen vom Mündlichkeitsprinzip können durch das Gesetz bestimmt werden.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit
In früherer Zeit kannte man die sogenannte Kabinettsjustiz, in der das geheime Verfahren möglich war. Dass den Parteien damit weitgehend die Möglichkeit entzogen war, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu überprüfen versteht sich von selbst. Ein öffentlich zu führendes Verfahren sichert die Parteien vor der Willkür des Entscheidungsträgers ab. Nach der Bundesverfassung sind Verhandlungen in Zivil- und Strafsachen öffentlich, womit gemeint ist, dass jedermann einer Gerichtsverhandlung beiwohnen kann (Volksöffentlichkeit). Das Gesetz kann hievon Ausnahmen bestimmen (z.B. wenn in einem Verfahren Tatsachen des Familienlebens einer Prozesspartei erörtert werden oder zum Schutz von Kindern).
Der Grundsatz des Anklageprozesses (im Strafverfahren)
Darunter ist zu verstehen, dass die Funktion des Richters von der des Anklägers getrennt sein muss. Die Anklage im Strafverfahren vertritt (zumeist) der Staatsanwalt. Mit diesem Grundsatz wird sichergestellt, dass der Richterin der Strafsache beide Seiten, also Anklage und Verteidigung hört, und auf diese Weise objektiv entscheiden kann. In früheren Prozessordnungen war die Inquisitionsmaxime gängig, was bedeutete, dass die Rolle des Anklägers und des Richters in einer Person vereint waren.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Einer der wichtigsten Leitlinien eines gerichtlichen Verfahrens ist es, den Prozessparteien die Gelegenheit zu bieten, ihren Standpunkt im Prozess darzulegen, also zu gewährleisten, dass sie angehört werden können. Die Verfahrensordnungen stellen daher strenge Regeln auf, damit dieses Recht auf Anhörung gesichert ist. Dabei kann aber keine Prozesspartei (im Gegensatz zu einem Zeugen) zu einer Äußerung gezwungen werden.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Dieser Grundsatz besagt, dass es keine bestimmten Regeln gibt, wie der Richter einen Beweis zu würdigen hat. Das heißt, es ist beispielsweise nicht festgelegt, dass der Richter einer Partei Glauben schenken muss, sobald ein Zeuge die Aussage dieser Partei bestätigt. Vielmehr hat der Richter alle Beweisergebnisse einer sorgfältigen Würdigung und Abwägung (siehe die Waage der Justitia) zu unterziehen. Das bedeutet, er hat sehr deutlich die für und wider einen Standpunkt sprechenden Umstände zu erläutern und im Urteil so zu begründen, warum er bestimmte Tatsachen als bewiesen ansieht oder weshalb nicht. Damit soll sichergestellt werden, dass es den Parteien und der 2. Instanz auch möglich ist, diese Überlegungen nachzuvollziehen.
http://www.richtervereinigung.at/justiz31a.htm